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Sorgerecht

Hier geht es um die Klärung der verschiedenen Möglichkeiten der Obsorge, wobei der Begriff „Obsorge“ die Gesamtheit aller Rechten und Pflichten von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern umfasst. Die Obsorge beinhaltet die Pflege und Erziehung des Kindes (Wahrung der Gesundheit, Förderung des Kindes, Schul- und Berufsausbildung etc.), die gesetzliche Vertretung des Kindes sowie die Verwaltung des Vermögens des Kindes inklusive der gesetzlichen Vertretung.

Karenz, Mutterschutz, Papamonat

Wie gestaltet sich das Sorgerecht?

Werden Kinder ehelich geboren, so fällt die Obsorge beiden Elternteilen zu. Bei unehelichen Kindern kommt die Obsorge der Mutter zu, wobei die Eltern die Möglichkeit haben, bei Gericht die gemeinsame Obsorge zu beantragen.

Die gemeinsame Obsorge ist unabhängig davon, ob die Kindeseltern in Lebensgemeinschaft leben bzw. einen gemeinsamen Wohnsitz haben. Weitere Informationen zur gemeinsamen Obsorge finden sich hier.

Ist die Kindesmutter noch minderjährig, so fällt die Obsorge des Kindes im Sinne der gesetzlichen Vertretung der Jugendwohlfahrt zu, bis die Kindesmutter die Volljährigkeit erreicht hat.

An dieser Stelle sei festgehalten, dass es – egal, in welcher Situation sich die Eltern des Kindes befinden – stets um das Wohl des Kindes geht. Bei einer Trennung bzw. Scheidung der Kindeseltern steht das Wohl des Kindes an oberster Stelle. In einer solchen Situation ist es enorm wichtig, die Paarebene von der Elternebene zu trennen und sich auch nicht davor zu scheuen, gegebenenfalls professionelle Hilfe wie beispielsweise Mediation in Anspruch zu nehmen. Eine Trennung bzw. Scheidung ist im wahrsten Sinne des Wortes eine Zerreißprobe für alle Beteiligten, sollte aber niemals auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden.

Bei Trennung bzw. Scheidung gilt das sogenannte Wohlverhaltensgebot, d.h. jeder Elternteil hat alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigen bzw. dessen Aufgaben erschweren würde. Vereinfacht gesagt soll kein Elternteil den anderen Elternteil vor dem Kind schlecht machen – diese Regelung dient dem Wohl des Kindes, durch einen respektvollen und wertschätzenden Umgang kann die Trennungssituation für das Kind erleichtert werden. Wohlverhaltensgebot zielt nicht nur auf Eltern, sondern generell auf Bezugspersonen ab, die wichtige Rolle im Leben des Kindes spielen, z.B. Großeltern. 

Hilfestellungen zu dem Gelingen der gemeinsamen Obsorge trotz Trennung bzw. Scheidung bietet die Österreichische Plattform für Alleinerziehende.

Gemeinsame Obsorge

Bei einer gemeinsamen Obsorge kann das minderjährige Kind von jedem Elternteil allein vertreten werden.

Folgende Ausnahmen erfordern die Zustimmung beider Elternteile:

  • Änderung des Familiennamens bzw. Vornamens
  • Erwerb oder Verzicht auf eine Staatsangehörigkeit
  • Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft
  • Übergabe in fremde Pflege
  • Vorzeitige Auflösung eines Lehrverhältnisses
  • Anerkennung einer Vaterschaft zu einem unehelichen Kind

Eine gemeinsame Obsorge liegt vor, wenn das Kind in eine aufrechte Ehe geboren wird, wenn die Eltern einander nach der Geburt des Kindes heiraten, wenn eine Bestimmung der Obsorge beim Standesamt erfolgt oder dem Gericht eine Vereinbarung über die Obsorge vorgelegt wird. Im Falle einer Scheidung oder der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft bleibt die gemeinsame Obsorge aufrecht. Diese Regelung ist neu und unterscheidet sich grundlegend von der bisher Bestehenden. Sie ist mit 1. Februar 2013 in Kraft getreten.

Wird das Kind unehelich geboren, ist vorerst nur die Mutter mit der Obsorge betraut. Die Eltern können jedoch gemeinsam, d.h. unter gleichzeitiger Anwesenheit vor einer Standesbeamtin bzw. einem Standesbeamten nach der Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig die gemeinsame Obsorge bestimmen. Dies setzt voraus, dass die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt wurde.

Darüberhinausgehend ist es auch möglich, dass Eltern dem Gericht eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorzulegen. Diese Betrauung kann allein oder mit beiden Eltern vereinbart werden.

Leben die Eltern getrennt, d.h. nicht in häuslicher Gemeinschaft und sind beide Elternteile obsorgeberechtigt, so müssen sie festlegen, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreuen soll. Dieser Elternteil muss mit der gesamten Obsorge betraut sein. Aus dieser getroffenen Regelung ergibt sich, welcher Elternteil dem Kind Unterhalt in Form von Geld zu leisten hat. Dies ist derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind nicht hauptsächlich aufhält.

Bei der Entscheidung über den hauptsächlichen Aufenthalt sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  • Zu welchem Elternteil hat das Kind die engere Bindung? Wer hat das Kind überwiegend betreut?
  • Die Trennung von Geschwistern sollte vermieden werden.
  • Das Kind sollte nicht aus seinem sozialen Umfeld herausgerissen werden.

Stellt das Gericht fest, dass die Obsorge beider Eltern nicht funktioniert oder die Vereinbarung über den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes nicht dem Kindeswohl entspricht, so wird es die Frage der Übertragung der Obsorge auf einen Elternteil klären.

Achtung! Selbst wenn sich der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin während der Ehe gewalttätig verhalten hat, bleibt die gemeinsame Obsorge nach der Scheidung zunächst grundsätzlich aufrecht. In diesem Fall ist es wichtig, schon vor bzw. während des Scheidungsverfahrens immer wieder auf die Gewalttätigkeit des anderen und die damit einhergehende Gefährdung des Kindes hinzuweisen. Weiters sollte ein Antrag gestellt werden, dem gewaltbereiten Elternteil die Obsorge zu entziehen. Wichtig für die Entscheidung des Gerichts sind zudem Nachweise über die vorgefallene Gewalt.

In hochstrittigen und für die betroffenen Kinder besonders belastenden Verfahren über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt (vormals Besuchsrecht) hat das Gericht die Möglichkeit, einen Kinderbeistand zu bestellen. Dieser kümmert sich im laufenden Verfahren ausschließlich um die Anliegen und Wünsche der Minderjährigen (bis 14 Jahre). Er unterliegt der Verschwiegenheitspflicht und steht den Kindern als Ansprechperson zur Seite. Darüber hinaus fungiert er – sofern das Kind damit einverstanden ist – vor Gericht als Sprachrohr des Kindes. Die Kosten des Kinderbeistands sind in Form einer pauschalierten Gerichtsgebühr von beiden Elternteilen zu tragen. Diese können jedoch Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Gebühren beantragen.

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Alleinige Obsorge

Trägt ein Elternteil die alleinige Obsorge, so wird das minderjährige Kind von ebendiesem Elternteil allein vertreten. Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil muss über wichtige Entscheidungen wie beispielsweise die Änderung des Familiennamens, des Vornamens oder der Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft informiert werden, eine Zustimmung ist nicht erforderlich.

Bei unehelichen Kindern kommt die Obsorge grundsätzlich der Mutter zu, wobei die Eltern die Möglichkeit haben, bei Gericht die gemeinsame Obsorge zu beantragen.

Sind die Kindeseltern verheiratet und wurde das gemeinsame Kind ehelich geboren, so kommt die gemeinsame Obsorge zum Tragen. Diese bleibt auch nach der Scheidung aufrecht. Dies gilt auch bei Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (Lebensgemeinschaft). Nach erfolgter Trennung müssen die Eltern jedoch gerichtlich festlegen, in wessen Haushalt das Kind vorwiegend betreut wird. Es gibt jedoch die Möglichkeit, andere Vereinbarungen zu treffen - so kann beispielsweise ein Elternteil mit der alleinigen Obsorge betraut werden oder eine Einschränkung der Obsorge eines Elternteils erfolgen.

Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung

Gibt es nach Ablauf einer angemessenen Frist keine entsprechende Einigung oder beantragt ein Elternteil die alleinige Obsorge, kommt es - sofern dem Kindeswohl dienlich - zur sogenannten "Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung", in der das Gericht für einen Zeitraum von sechs Monaten eine vorläufige Regelung erlässt.

In dieser Phase wird vom Gericht festgelegt, in welchem Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. Dieser Elternteil muss in weiterer Folge auch mit der gesamten Obsorge betraut sein. Damit auch der andere Elternteil seine bzw. ihre Erziehungspflichten erfüllen kann, muss es ihm bzw. ihr möglich sein, ausreichenden Kontakt zum Kind zu haben. Hierfür wird von den Eltern ein verbindlicher Plan erstellt. Sollte den Eltern die Erstellung dieses Plans nicht möglich sein, wird dieser Plan vom Gericht festgelegt. Sollte der Unterhalt des Kindes noch nicht geregelt sein, trifft das Gericht auch die Entscheidung über die Unterhaltsleistungen.

In der "Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung" bleibt die bisherige Obsorgeregelung aufrecht. Erst nach Ablauf der gerichtlich festgelegten Frist von sechs Monaten, die in bestimmten Fällen auch verlängert werden kann, wird endgültig über die Obsorgefrage entschieden - dies auf Grundlage der in der vorangegangenen Phase gemachten Erfahrungen und unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Ebenfalls berücksichtigt wird die Leistung des gesetzlichen Unterhalts.

Werden beide Elternteile mit der Obsorge betraut, hat das Gericht auch festzulegen, in wessen Haushalt das Kind vorwiegend betreut wird. Eine Neuregelung bzw. Änderung der Obsorge kann von jedem Elternteil bei Gericht beantragt werden.

Das Gericht kann dem Antrag auf alleinige Obsorge zustimmen, wenn folgende mögliche Gründe vorliegen:

  • Die Eltern vereinbaren im Rahmen der Scheidung schriftlich, dass nur ein Elternteil mit der Obsorge betraut sein soll.
  • Die Eltern möchten im Rahmen der Scheidung eine (gemeinsame) Obsorge vereinbaren, die nicht dem Kindeswohl entspricht.
  • Die Eltern sind sich uneinig über den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes.
  • Ein Elternteil beantragt nach Abschluss des Scheidungsverfahrens die alleinige Obsorge.
  • Das minderjährige Kind wird durch einen Elternteil gefährdet.
  • Es besteht seitens eines Elternteils ein Suchtproblem (Alkohol, Drogen), eine psychische oder eine intellektuelle Beeinträchtigung.
  • Es liegt eine Entführungsgefahr vor
  • Ein Elternteil kommt seinen Obsorge- und Unterhaltspflichten nicht nach.

Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils

Dem nicht obsorgeberechtigten und vom Kind getrenntlebenden Elternteil steht es zu, das Kind zu treffen (Kontaktrecht) und über sein Leben Bescheid zu wissen (Informations- und Äußerungsrecht).

Bei besonders strittigen und für die betroffenen Kindern besonders belastenden Verfahren über die Obsorge und Besuchsrecht hat das Gericht seit 1. Juli 2010 die Möglichkeit, einen so genannten Kinderbeistand zu bestellen. Dieser ist an die Verschwiegenheitspflicht gebunden und kümmert sich ausschließlich um die Anliegen und Wünsche der Minderjährigen und vertritt diese mit deren Zustimmung auch vor Gericht. Die Kosten sind im Regelfall von den Eltern in Form einer pauschalierten Gerichtsgebühr zu zahlen, deren Bemessungsgrundlage die Verfahrensdauer, jedoch nicht die tatsächlichen Arbeitsstunden des Kinderbeistands ist.

Besuchsrecht - Kontaktrecht

Eine innige Eltern-Kind-Beziehung ist enorm wichtig für die Entwicklung des Kindes. Diese kann erst durch einen regelmäßigen Kontakt aufgebaut werden.

Sowohl das Kind als auch der nicht obsorgeberechtigte Elternteil haben das Recht, einander zu treffen. Die Eltern sollten sich darum bemühen, das Besuchsrecht einvernehmlich zu regeln. Ist dies nicht möglich, so trifft das Gericht eine diesbezügliche Regelung.

Das Besuchsrecht ist unabhängig davon, ob der nicht obsorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsleistungen nachkommt oder nicht.

Auch wenn bestes Einvernehmen zwischen euch als Eltern herrscht, so ist es dennoch sinnvoll, klare Regelungen über den Umfang des Besuchsrechts zu treffen. Eine klare, transparente Regelung kann etwaigen Problemen vorbeugen und ist auch für die Kinder besser nachvollziehbar.

Gestaltet sich die Durchsetzung des Besuchsrechts problematisch, so kann das Gericht – entweder auf Antrag oder von Amts wegen – eine Besuchsbegleitung anordnen. Die Eltern und das Kind werden sodann durch eine fachlich kompetente, neutrale und objektive Person betreut.

Haben Kinder das 14. Lebensjahr vollendet, können sie ab diesem Zeitpunkt selbst Anträge betreffend ihrer Pflege, Erziehung und das Besuchsrecht stellen. Sie dürfen nicht gegen ihren Willen zum Kontakt mit dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil gezwungen werden.

Informations- und Äußerungsrecht

Dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil kommt das Recht zu, über wichtige Angelegenheiten im Leben seines Kindes informiert zu werden. Er muss sich zudem zu einschneidenden Maßnahmen im Leben des Kindes, wie beispielsweise Wohnsitzwechsel, Schulversagen, Schulwechsel und schwere Krankheiten, äußern können.

Demgemäß hat der obsorgeberechtigte Elternteil die Pflicht, den anderen Elternteil über Änderungen im Leben des gemeinsamen Kindes zu informieren.  Kommt er dieser Pflicht wiederholt nicht nach, hat der nicht obsorgeberechtigte Elternteil die Möglichkeit, sein Recht vor Gericht einzuklagen. Das ist allerdings nur zulässig, wenn Informationen über das Kind beharrlich und nach sich wiederholenden Aufforderungen nicht weitergegeben werden. Das Gericht kann entsprechende Verfügungen erlassen, Beugestrafen gegen jenen Elternteil verhängen, der seiner Informationspflicht nicht nachkommt sowie den nicht obsorgeberechtigten Elternteil dazu befähigen, gewisse Informationen über das Kind selbst einzuholen (in der Schule oder beim Arzt).

Tod des obsorgeberechtigten Elternteils

Liegt eine gemeinsame Obsorge vor, so kommt im Falle des Todes eines Elternteiles die Obsorge des Kindes automatisch dem anderen Elternteil zu.

Hatte der bzw. die Verstorbene das alleinige Sorgerecht, so entscheidet das Gericht darüber, ob der andere Elternteil, die Großeltern oder die Pflegeeltern bzw. der/die LebensgefährtIn des verstorbenen Elternteils die Obsorge über das Kind erhält.

Doppelresidenz

Das Modell der Doppelresidenzen ist eine Variante, sich die Obsorge für gemeinsame Kinder zu teilen, die zwar noch nicht gesetzlich verankert ist, aber dennoch von einem Viertel aller getrennter Paare gelebt wird. In der Praxis bedeutet es, dass das Kind in etwa gleichteilig (50:00) betreut wird.

Das Kind wohnt z.B. eine Woche bei dem einen Elternteil und in der nächsten Woche beim anderen Elternteil. Sowohl Vater als auch Mutter kommen zu ungefähr gleichen Teilen für die Betreuung und Versorgung des Kindes auf. Wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind, ist das gelebte Modell der Doppelresidenz für das Kindeswohl nach einer Trennung äußerst förderlich.

Die Eltern müssen beide obsorgeberechtigt sein und über ähnliche finanzielle Verhältnisse verfügen. Das Kind muss reif genug, also zumindest vier oder fünf Jahre alt sein. Die Wohnorte der Eltern dürfen nicht zu weit auseinander liegen. Zudem ist ein Mindestmaß an Kommunikationsbasis zwischen den Eltern erforderlich. Dabei kommt es weniger darauf an, wie Eltern miteinander sprechen, z.B. per E-Mail, Telefon oder im persönlichen Austausch. Gute Erfolgsaussichten hat die Doppelresidenz, wenn beide Eltern die Bereitschaft zeigen, Informationen weiterzugeben und sich das Kind betreffend ausreichend auszutauschen. Gemeldet ist das Kind bei einem Elternteil – das hat jedoch überwiegend formalen Charakter und sichert beispielsweise den Bezug der Familienbeihilfe.

In puncto Unterhalt gibt es bei der gelebten Doppelresidenz eine Abweichung von der herkömmlichen gesetzlichen Regelung. Ist die Betreuung zwischen den Eltern annähernd gleich aufgeteilt (dazu zählen auch 60:40 Regelungen), besteht keine Unterhaltspflicht. Möglicherweise kann ein Elternteil sogenannten „Ergänzungsunterhalt“ fordern, wenn es große Einkommensunterschiede gibt oder wenn dieser Elternteil fast ausschließlich alle (Natural-)Aufwendungen des täglichen Lebens finanziert.

Stiefeltern: Mitwirkung & Pflichten

Mit 1. Jänner 2010 ist ein Gesetz in Kraft getreten, das besagt, dass in Patchworkfamilien jeder Ehegatte bzw. jede Ehegattin ihrem Ehegatten bzw. seiner Ehegattin bei der Ausübung der (mitunter alleinigen) Obsorge für dessen bzw. deren Kinder in angemessener Weise beizustehen hat. Der neue (Ehe)Partner bzw. die neue (Ehe)Partnerin hat den bzw. die Obsorgeberechtigte bei Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten, soweit es die Umstände erfordern. Eine separate Bevollmächtigung ist dafür nicht erforderlich.

Der Stiefelternteil hat die Ehepartnerin bzw. den Ehepartner bei seinen elterlichen Pflichten zu unterstützen, wobei der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners befolgt werden muss. Handeln muss der Stiefelternteil/der neue Partner/die neue Partnerin immer dann, wenn Dringlichkeit besteht und der Ehepartner/die Ehepartnerin verhindert ist. Stiefeltern sind berechtigt, einfache Entschuldigungsschreiben zu unterfertigen, z.B. für die Schule, ebenso können sie mit dem Stiefkind zum Arzt/zu Ärztin gehen, wenn es nicht schwerwiegend erkrankt ist (z.B. Fieber hat oder zur Blutkontrolle muss). 

Die Pflicht, alles den Umständen nach Zumutbare zu tun, um das Kindeswohl zu schützen, gilt auch für Personen, die mit dem Elternteil in Lebensgemeinschaft leben und andere volljährige Angehörige, die mit dem Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben.Die Pflicht entfällt jedoch nicht auf Mitbewohner in einer reinen Wohngemeinschaft.

Die Rechte von Stief- bzw. Wahleltern wurden mit 1. Jänner 2013 erweitert: So hat nun nicht nur derjenige Elternteil, bei dem das Kind vorwiegend wohnt, Anspruch auf Pflegefreistellung, sondern auch der bzw. die im gemeinsamen Haushalt lebende/r (Ehe-)Partner/in. Diese Regelung gilt auch für denjenigen Elternteil, von dem das Kind nicht vorwiegend betreut wird.

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